Widerspruchsfrist verpasst: Was Sie jetzt noch tun können
Die Frist ist vorbei, und der Bescheid ist falsch. Das ist ärgerlich, aber nicht das Ende. Zwei Wege bleiben, und einer davon ist fast immer offen.
Weg eins: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Waren Sie ohne eigenes Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten, etwa durch Krankenhaus oder eine falsche Zustellung, können Sie Wiedereinsetzung beantragen.
Der Antrag muss binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, und der Widerspruch wird in derselben Frist nachgeholt. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig.
Rechtsgrundlage: § 67 Abs. 1 bis 3 SGG, gelesen am Volltext auf gesetze-im-internet.de am 9. September 2026.
Weg zwei: der Überprüfungsantrag
Auch ein bestandskräftiger Bescheid muss zurückgenommen werden, wenn das Recht falsch angewandt oder der Sachverhalt falsch angenommen wurde. Voraussetzung ist, dass Ihnen deshalb Leistungen zu Unrecht verweigert wurden.
Bei Erfolg wird bis zu vier Jahre zurück nachgezahlt. Beim Bürgergeld gilt an dieser Stelle ein Jahr statt vier Jahre.
Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 1 und 4 SGB X (Überprüfung, vier Jahre), § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (ein Jahr beim Bürgergeld), gelesen am 9. September 2026.
Weg drei: ein neuer Antrag
Ein neuer Antrag startet ein neues Verfahren. Wird er abgelehnt, läuft eine neue Widerspruchsfrist, die Sie diesmal wahren.
Häufige Fragen
Zählt Vergessen als Hinderungsgrund?
Nein. Die Wiedereinsetzung verlangt, dass Sie ohne Verschulden gehindert waren. Vergessen ist Verschulden. Dann bleibt der Überprüfungsantrag.
Wie schnell muss ich den Überprüfungsantrag stellen?
Je früher, desto mehr wird nachgezahlt. Die Nachzahlung reicht vom Antrag aus zurück, bis zu vier Jahre, beim Bürgergeld ein Jahr.

